Frühlingsreport!

Messe new energy, attraktive Renditen mit Solarkraft trotz Absenkung der Einspeisevergütung, LombardClassic 2: 7,15 % p.a.

Lesen Sie mehr!

Q1 Newsletter
Q1 Newsletter
Q1 Newsletter



Unser Newsletter erscheint in unregelmäßigen Abständen. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Bestätigungslink per E-Mail.

Abonnieren
Rückruf-Service
Rückruf-Service
Rückruf-Service







Bitte füllen Sie dieses Formular aus. Q1 ruft Sie dann umgehend zurück.

Senden
Q1 Gruppe
Wir machen Ideen zu erfolgreichen Investments

Private Placements, geschlossene Fonds, Erneuerbare Energien und Sachwert-Investments – in unserer Broschüre erfahren Sie mehr zu Q1.

Steuern bei Photovoltaikanlagen

Grundsätzlich liegt beim Betreiben einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit vor, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Die im Folgenden aufgeführten Annahmen gelten für die meisten privaten Photovoltaik-Anlagenbetreiber, welche eine Solaranlage bzw. Photovoltaikanlage an oder auf ihrem privaten Haus installieren. Details sollten Sie unbedingt mit einem Steuerberater klären!

Die Einordnung des Betriebs der Photovoltaik- Anlage in das Steuerrecht erfolgt in die Bereiche: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die unterschiedlichen Bereiche werden getrennt von einander betrachtet und bewertet.

Einkommensteuer:

Totalgewinnprognose/Ermittlung der Einkünfte: Ergeben sich aus der Fotovoltaikanlage in den AnfangsjahrenVerluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein Total-Gewinn erwirtschaftet wird. Für die Totalgewinnprognose benötigt das Finanzamt entweder eine Prognoserechnung des Herstellers der Fotovoltaikanlage oder verschiedene Angaben, die Sie dem Finanzamt mit dem Anzeigenformular mitteilen können. Im Regelfall können Sie die Einkünfte (Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (EÜR) ermitteln. Die Anschaffungskosten
der Anlage sind dabei auf die Nutzungsdauer (20 Jahre) zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.

Die Einkünfte (Einspeisevergütung) ist in der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung kann auch schnell und bequem über das Internet erledigt werden. Die Steuerverwaltung stellt die erforderliche Software kostenlos zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.elsterformulare.de

Betriebseinnahmen
  • Vereinnahmte Auszahlungen des Energieversorgungsunternehmens – netto ohne USt
  • vom Energieversorgungsunternehmen ausgezahlte USt
  • vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete USt
  • Guthabenzinsen lfd. Bankkonto
Sonstige Betriebsausgaben:
  • Schuldzinsen
  • Kontoführung lfd. Bankkonto (nur soweit ein extra Bankkonto f. d. PV-Anlage besteht)
  • Reparaturen PV-Anlage netto
  • bezahlte Miete für Dach (Mietvertrag für Dachfläche vorlegen!)
  • Steuerberatungskosten netto
  • Versicherung PV-Anlage
  • Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer zur Bank, Steuerberater, usw.
  • Telefonkosten, Porto, Bürobedarf
  • abziehbare Vorsteuerbeträge (an andere Unternehmer gezahlte USt)
  • an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete USt
Achtung: Die entsprechenden Belege sind jeweils vorzulegen!

Abschreibungsmöglichkeiten:

Eine PV-Anlage ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle 20 Jahre (siehe auch die EEG-Förderung von 20 Jahren). Es gibt folgende Möglichkeiten der Abschreibung:

1. Lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 EStG

Die jährliche lineare Abschreibung beträgt 5%der gesamten Netto-Anschaffungskosten. Wird die Anlage im Laufe des Jahres angeschafft, so ist die Abschreibung zeitanteilig anzusetzen:
Beispiel: Anschaffung einer PV-Anlage am 20.Mai 2009 für netto 48.000 €. Lineare Afa für das ganze Jahr = 48.000 € x 5%= 2.400 € pro Jahr  zeitanteilig von Mai – Dezember = 8 Monate = 2.400 € x 8/12 = 1.600 €

Die Bemessungsgrundlage für die lineare Afa bleibt immer gleich, d.h. ab 2010 Afa von 2.400 € jährlich

2. Degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG
Degressive Afa ist die Abschreibung vom Restbuchwert. Anders als bei der linearen Afa wird nicht von den Anschaffungskostenals Bemessungsgrundlage ausgegangen. Stattdessen sind die Anschaffungskosten abz. der bereits in denVorjahren angesetzten Abschreibung die Bezugsgröße. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft werden, dürfen mit dem 2,5-fachen des Prozentsatzes bei der linearen Afa abgeschrieben werden. Bei PVAnlagen also maximal 12,5%. Die degressive Afa darf auch nach dem 31.12.2010 beibehalten werden. Wie die lineare Afa darf die degressive Afa auch nur zeitanteilig angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut im Laufe des Jahres angeschafft
wurde.

Βeispiel: Anschaffung PV-Anlage am 20.Mai 2009 über 48.000 €; Degressive Afa somit 2009 mit 12,5% aus 48.000 € = 6.000 €  zeitanteilig von Mai – Dezember somit 6.000 € x 8/12 = 4.000 € Afa für 2009. Im Jahr 2010 beträgt die Bemessungsgrenze 48.000 ./. 6.000 € = 42.000 € x 12,5% = 5.250 € Afa. Zulässig ist, von der degressiven Afa in die lineare Afa zu wechseln. Dies geschieht, wenn die lineare Afa bezogen auf die Restlaufzeit höher ist als es die degressive
Afa wäre. Der Wechsel von linear in degressive ist nicht möglich.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Kleinere und mittlere Unternehmen können für bewegliche Wirtschaftsgüter – z.B. für Photovoltaikanlagen – im Jahr der Anschaffung oder in den darauffolgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungs- und Herstellungskosten ansetzen. Die Sonderabschreibung kann (entgegengesetzt zur linearen und degressiven Afa) auch bei einer Anschaffung im Laufe des Jahres in voller Höhe vorgenommen werden. Wenn die Sonder-Afa in
Anspruch genommen wurde, muss die Bemessungsgrundlage für die lineare oder degressive Afa neu berechnet werden.

Diese Neuberechnung wird nach dem Ende des Begünstigungszeitraums durchgeführt (Jahr der Anschaffung + 4 Jahre). Um zu vermeiden, dass der Begünstigungszeitraum durch vollständigen Verbrauch der Afa früher endet, sollte man sich einen Teil der Sonder-Afa (1% oder 100€) „aufheben“. Beispiel: Anschaffung am 20.Mai 2009 über 48.000 €. Sonder-Afa: 20% aus 48.000 € = 9.600 €; besser aber man schreibt 9.500 € und lässt einen Teil von 100 € übrig. Die Bemessungsgrundlage für die degressive Afa liegt weiter bei 48.000 €, so dass sich die degressive Afa für das gesamte Jahr 2009 weiterhin auf 6.000 € belaufen würde. Zu berücksichtigen ist jedoch die zeitanteilige Afa für 8 Monate von 4.000 €. Insgesamt beträgt die Afa für 2009: Sonder-Afa 9.500 € + degressive Afa 4.000 € (zeitanteilig) = 13.500 €
Im Jahr 2010 wird wieder eine degressive Afa von 12,5% aus 42.000 € ( = 5.250 €) angesetzt. Die Sonder-Afa hat somit keine Auswirkung auf die degressive Afa, weil der Steuerpflichtige einen Teil der Sonder-Afa „aufgehoben“ hat und der Begünstigungszeitraum noch nicht beendet ist.

Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Photovoltaik- Anlage Gewinne erwirtschaftet. Eine Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaik- Anlagen mit einer Spitzenleistung von z.B. bis 20 kWp bei weitem nicht erreicht.

Umsatzsteuer:
Die Einnahmen (Umsätze) aus der Fotovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Üben Sie daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige) Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer aber nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage 17.500 € nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmerregelung
nach § 19 Umsatzsteuergesetz). Möchten Sie auch in den folgenden Jahren die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so darf der Gesamtumsatz des jeweils vorangehenden Kalenderjahres nicht über 17.500 Euro liegen.

Zudem darf der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht überschreiten. Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage wird jedoch regelmäßig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die sog. Regelbesteuerung wählen, weil ihm dann das Finanzamt die Umsatzsteuer, die ihm der Verkäufer der Fotovoltaikanlage in Rechnung
gestellt hat, als Vorsteuer wieder erstattet. Zudem erhält der Anlagenbetreiber nur im Fall der Regelbesteuerung vom Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zur Einspeisevergütung auch die Umsatzsteuer. Die Option zur Regelbesteuerung können Sie mit dem Anzeigeformular erklären. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Option für mindestens 5 Kalenderjahre
an die Regelbesteuerung gebunden sind.

Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr ist Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr.

Werden Sie schon bisher zur Umsatzsteuer veranlagt, wird Ihr bestehendes Unternehmen lediglich erweitert. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie Ihre erzielten Umsätze (= die Nettogutschriften des Energieversorgungsunternehmens)
an und errechnen daraus die (zusätzlich erhaltene) Umsatzsteuer. Davon können Sie als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellt worden sind. Den so errechneten Betrag führen Sie bitte an das Finanzamt ab. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auch für solche Monate abgeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind (Umsatz: 0 €). Für den Monat der Inbetriebnahme der Anlage
ergibt sich regelmäßig eine Umsatzsteuererstattung. Zum Nachweis übersenden Sie bitte dem Finanzamt (am besten mit dem Anzeigeformular eine Kopie der Einkaufsrechnung und des Einspeisevertrags mit dem Energieversorgungsunternehmen. Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende) Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ergeben sich aus der Fotovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-) Gewinn erwirtschaftet wird. Bei Anlagen, die ab 2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.

Im Regelfall können Sie die Einkünfte (Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. Die Anschaffungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungsdauer zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.

Wann muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?
  • Grundsätzlich müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs eine Umsatzsteuer-Voranmeldungabgeben. Die Anmeldetermine sind dann der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar.
  • Beträgt die Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres mehr als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €), müssen Sie die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats abgeben.
  • Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 1.000 € (bis 31.12.2008: 512 €), kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen befreien. Die vom EVU erhaltene USt ist dann in der Umsatzsteuer-Jahresmeldung (zusammen mit der Einkommensteuererklärung) i.d.R. bis zum 31.Mai durchzuführen.
Diese Angaben dienen ausschließlich der Information. Sie ersetzen keinesfalls eine Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr!
Stand: 12.01.2010